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Ra 2016/21/0219•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0219
Ra 2016/21/0219Verwaltungsgerichtshof14.11.2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. bis A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen (betreffend Spruchpunkt A.IV.) wird die Revision zurückgewiesen.
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