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Ra 2017/15/0044•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/15/0044
Ra 2017/15/0044Verwaltungsgerichtshof22.03.2018
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2010 und Jänner bis April 2011 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 2009, 2010 und Jänner bis April 2011 betrifft, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:Soweit die Revision Haftung für Lohnsteuer 2004 und 2005 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 2004 und 2005 betrifft, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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