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Ra 2017/20/0487•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/20/0487
Ra 2017/20/0487Verwaltungsgerichtshof15.03.2018
freie Beweiswürdigung
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkt A) I. (Abweisung gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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