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Ra 2018/03/0104•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/03/0104
Ra 2018/03/0104Verwaltungsgerichtshof08.04.2019
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. den Beschluss gefasst:Die Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
Der Erstrevisionswerber hat der Rechtsanwaltskammer Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 184,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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