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Ra 2018/16/0181•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0181
Ra 2018/16/0181Verwaltungsgerichtshof28.02.2019
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. April 2017, Zl. VStV/917300240972/2017, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
und
den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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