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Ra 2018/18/0272•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/18/0272
Ra 2018/18/0272Verwaltungsgerichtshof16.01.2019
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberin in Bezug auf die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Tunesien gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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