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Ra 2018/21/0067•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0067
Ra 2018/21/0067Verwaltungsgerichtshof29.05.2018
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als festgestellt wurde, eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten sei auf Dauer unzulässig, und insoweit, als dem Mitbeteiligten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Im Übrigen, nämlich betreffend die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Aussprüche samt Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
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