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Ra 2019/19/0539•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/19/0539
Ra 2019/19/0539Verwaltungsgerichtshof22.06.2020
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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