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Ra 2019/21/0062•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0062
Ra 2019/21/0062Verwaltungsgerichtshof22.08.2019
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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