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Ra 2019/21/0251•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0251
Ra 2019/21/0251Verwaltungsgerichtshof17.04.2020
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, zurückgewiesen.
Das erstangefochtene Erkenntnis und das zweitangefochtene Erkenntnis insoweit, als es die Zweitrevisionswerberin betrifft, werden im bekämpften Umfang (Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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