Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0347

Ra 2019/21/0347Verwaltungsgerichtshof25.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0347

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210347.L00

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 3.319,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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