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Ra 2019/21/0353•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0353
Ra 2019/21/0353Verwaltungsgerichtshof11.11.2021
Besondere Rechtsgebiete
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:I
Im Übrigen, betreffend Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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