Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0383

Ra 2019/21/0383Verwaltungsgerichtshof11.11.2021

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0383

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210383.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, nämlich betreffend die Zurückweisung des in der Beschwerde gestellten Kostenersatzbegehrens, wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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