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Ra 2020/03/0101•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/03/0101
Ra 2020/03/0101Verwaltungsgerichtshof09.10.2020
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit der Hauptantrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz „mit einem in der Zukunft liegenden Gültigkeitsdatum“ zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und insoweit, als damit der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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