Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/14/0291

Ra 2020/14/0291Verwaltungsgerichtshof08.03.2021

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/14/0291

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140291.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A), soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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