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Ra 2020/18/0060•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0060
Ra 2020/18/0060Verwaltungsgerichtshof11.03.2021
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung von internationalem Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
In seinem übrigen Anfechtungsumfang wird das Erkenntnis (soweit die Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die fehlende Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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