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Ra 2020/18/0178•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0178
Ra 2020/18/0178Verwaltungsgerichtshof17.02.2022
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 und die Entziehung des Konventionsreisepasses wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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