Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0289

Ra 2020/21/0289Verwaltungsgerichtshof05.03.2021

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0289

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210289.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 59 iVm § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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