Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0343

Ra 2020/21/0343Verwaltungsgerichtshof21.12.2021

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0343

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210343.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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