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Ra 2020/21/0343•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0343
Ra 2020/21/0343Verwaltungsgerichtshof21.12.2021
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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