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Ra 2020/21/0345•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0345
Ra 2020/21/0345Verwaltungsgerichtshof23.06.2022
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. dieses Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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