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Ra 2020/21/0371•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0371
Ra 2020/21/0371Verwaltungsgerichtshof19.11.2020
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.1. des angefochtenen Erkenntnisses (Bestätigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise) richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen, nämlich in Bezug auf die mit Spruchpunkt A.2. vorgenommene Bestätigung der Erlassung eines Einreiseverbotes samt Erhöhung von dessen Dauer, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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