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Ra 2020/21/0389•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0389
Ra 2020/21/0389Verwaltungsgerichtshof11.03.2021
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. September 2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. September 2019 (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) bestätigt wurde, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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