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Ra 2020/21/0413•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0413
Ra 2020/21/0413Verwaltungsgerichtshof21.12.2021
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den (nur) sie betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Mai 2019 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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