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Ra 2020/21/0459•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0459
Ra 2020/21/0459Verwaltungsgerichtshof18.10.2022
Besondere Rechtsgebiete
I. zu Recht erkannt:
Das erstangefochtene Erkenntnis betreffend die Erstrevisionswerberin wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und das zweitangefochtene Erkenntnis, soweit es die Zweitrevisionswerberin betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, zurückgewiesen.
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