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Ra 2020/21/0503•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0503
Ra 2020/21/0503Verwaltungsgerichtshof11.03.2021
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte A.II. und A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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