Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/22/0167

Ra 2020/22/0167Verwaltungsgerichtshof06.12.2023

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/22/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220167.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

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