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Ra 2021/04/0010•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0010
Ra 2021/04/0010Verwaltungsgerichtshof21.11.2024
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen hinsichtlich des Straf- und Kostenauspruches wird der Revision Folge gegeben und wie folgt entschieden:
Das mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer näher bezeichneten Maßgabe bestätigte erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 4. Juni 2020, Zl. MIS2V20 7365/5, wird wie folgt geändert:
Die verhängte Geldstrafe wird gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 20 VStG mit € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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