Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/04/0022

Ro 2021/04/0022Verwaltungsgerichtshof10.12.2024

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/04/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040022.J00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

1. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 im Umfang des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Löschung und des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ abweist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 im Umfang des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung des in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisses „URL 6“ und der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenden Informationen durch die mitbeteiligte Partei richtet, als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.