Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/05/0099

Ra 2021/05/0099Verwaltungsgerichtshof23.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/05/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050099.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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