Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/17/0004

Ra 2021/17/0004Verwaltungsgerichtshof12.06.2023

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/17/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170004.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im darüberhinausgehenden Umfang, soweit somit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte II., IV. und V. sowie mit einer Maßgabe gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurden, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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