Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0299

Ra 2021/18/0299Verwaltungsgerichtshof03.12.2021

Regest

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0299

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180299.L01

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet;

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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