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Ra 2021/19/0380•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0380
Ra 2021/19/0380Verwaltungsgerichtshof31.07.2024
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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