Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0080

Ra 2021/20/0080Verwaltungsgerichtshof08.07.2021

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200080.L01

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) 1., soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Republik Nigeria zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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