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Ra 2021/20/0156•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0156
Ra 2021/20/0156Verwaltungsgerichtshof02.03.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. den Beschluss gefasst:
Die Revisionen der zweit bis fünftrevisionswerbenden Parteien zu Ra 2021/20/0358 bis 0361 werden zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das zu Ra 2021/20/0156 angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin im zweiten Spruchteil des Spruchpunkts 3.) A), mit dem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Viertrevisionswerberin bis zum 31. Juli 2023 für vorübergehend unzulässig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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