Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0458

Ra 2021/20/0458Verwaltungsgerichtshof02.03.2022

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0458

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L02

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt A) I., soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abgewiesen wurde, sowie in den Spruchpunkten A) II. (Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes) und A) III. (Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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