Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0025

Ra 2021/21/0025Verwaltungsgerichtshof18.02.2021

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210025.L00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird teilweise, nämlich Spruchpunkt A.II. zur Gänze und Spruchpunkt A.IV., soweit damit der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Zuspruch von Aufwandersatz abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit damit auch Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft wird, zurückgewiesen.

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