Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0100

Ra 2021/21/0100Verwaltungsgerichtshof09.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210100.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 21. März 2018 bis 17. April 2018 stattgegeben und gemäß § 22a Abs. 1 BFAVG iVm § 76 FPG festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im genannten Zeitraum rechtswidrig war.“

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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