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Ra 2021/21/0113•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0113
Ra 2021/21/0113Verwaltungsgerichtshof01.09.2022
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFAVG richtet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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