Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0113

Ra 2021/21/0113Verwaltungsgerichtshof01.09.2022

Regest

Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210113.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFAVG richtet.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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