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Ra 2021/21/0161•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0161
Ra 2021/21/0161Verwaltungsgerichtshof31.03.2022
Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des Revisionswerbers am 7. März 2021 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung sowie gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 8. März 2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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