Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0178

Ra 2021/21/0178Verwaltungsgerichtshof02.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210178.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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