Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0230

Ra 2021/21/0230Verwaltungsgerichtshof24.08.2022

Regest

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210230.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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