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Ra 2021/21/0235•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0235
Ra 2021/21/0235Verwaltungsgerichtshof05.05.2022
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des Revisionswerbers am 30. November 2020 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde im Punkt Schubhaftbescheid vom 2. Dezember 2020 und Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis 10. Dezember 2020 sowie Abschiebung des Revisionswerbers am 10. Dezember 2020 abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 2.452,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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