Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0238

Ra 2021/21/0238Verwaltungsgerichtshof09.06.2022

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210238.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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