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Ra 2021/21/0290•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0290
Ra 2021/21/0290Verwaltungsgerichtshof30.11.2023
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die am 17. Juni 2021 vorgenommene Festnahme des Revisionswerbers und seine anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 18. Juni 2021 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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