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Ra 2021/21/0302•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0302
Ra 2021/21/0302Verwaltungsgerichtshof22.02.2022
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2021 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt V. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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