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Ra 2021/22/0039•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0039
Ra 2021/22/0039Verwaltungsgerichtshof21.06.2022
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide und somit gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
Im darüberhinausgehenden Umfang, soweit somit die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide abgewiesen wurden, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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