Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0148

Ra 2021/22/0148Verwaltungsgerichtshof18.11.2021

Regest

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220148.L01

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Ausspruch über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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