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Ro 2022/02/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/02/0004
Ro 2022/02/0004Verwaltungsgerichtshof22.11.2024
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang, also betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, MA36/203600000952/2020, dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien (auch) in diesem Umfang das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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