Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0050

Ra 2022/04/0050Verwaltungsgerichtshof20.08.2025

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der zweit und drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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