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Ra 2022/04/0107•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0107
Ra 2022/04/0107Verwaltungsgerichtshof10.12.2024
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A.2. dahingehend abgeändert, dass es anstelle dieses Spruchpunktes zu lauten hat wie folgt:
„Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wird im Umfang betreffend die Anfechtung des Teilbescheids vom 30. April 2021 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
‚Die Datenschutzbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wird im Umfang der Antragsbegehren auf Feststellung, die Neue Mittelschule V habe die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer jeweils in deren Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt, indem sie deren Auskunftsbegehren vom 2. März 2020 nicht entsprochen habe, abgewiesen.‘“
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